Beruflich ausgewiesenen Landwirten, welche landwirtschaftliche Betriebe im Kanton Luzern bewirtschaften, durch Leistung von Bürgschaften die Aufnahme von Darlehen zu tragbaren Bedingungen zu erleichtern; Eingehen von Bürgschaften zu Gunsten von Körperschaften mit Geschäftssitz im Kanton Luzern, welche durch ihre Tätigkeit vorwiegend der Landwirtschaft dienen; Erbringung von Leistungen im Sinne von Art. 78 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom 19.04.1998.
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