Die Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen der Stifterfirma, die Erbringung von zusätzlichen freiwilligen Leistungen an die Mitglieder solcher Vorsorgeeinrichtungen oder deren Ehegatten und Waisen in Verbindung mit einem Vorsorgefall. Aus dem Stiftungsvermögen dürfen keine Leistungen erbracht werden, zu denen die Stifterfirma ausserhalb der beruflichen Vorsorge rechtlich verpflichtet ist oder die sie zusätzlich als Entgelt für geleistete Arbeit üblicherweise ausrichtet (wie Teuerungszulagen, Gratifikationen, Dienstaltergeschenke etc.).
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