Volketswil · NGO & NPO
2.1. Zweck der Stiftung ist es, Mitmenschen zu helfen, welche Schwierigkeiten finanzieller Art haben oder die der Förderung in ihrem Lebensaufbau oder -unterhalt bedürfen, und deren Verhältnisse man kennt oder beurteilen kann, d.h. der persönliche Beziehungskreis steht im Vordergrund. 2.2. Zuwendungen unterliegen dem Reglement vom 12. April 2002, genehmigt vom Bezirksrat Uster mit Beschluss vom 24. April 2002.
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