Bedürftigen Menschen des Kantons Schwyz bei der Bewältigung ihrer Rechtsprobleme unentgeltlich Hilfe zu leisten in Fällen, wo Hilfeleistung begründet und möglich ist und sich diese nicht von dritter Seite in adäquater Weise erbringen lässt; Ausnahmsweise kann auch nicht bedürftigen Menschen des Kantons Schwyz gegen einen im Einzelfall zu bestimmenden Kostenbeitrag geholfen werden.
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