Herisau · Pensionskassen
Als rein patronaler Fonds Arbeitnehmern oder ehemaligen Arbeitnehmern oder deren Angehörigen oder Hinterbliebenen der Stifterfirmen Unterstützungsleistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Tod, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder unverschuldeter Notlage zukommen lassen, anstelle oder als Ergänzung der Leistungen gesetzlicher oder anderer Vorsorgeeinrichtungen. Die Stiftung kann Zuwendungen an andere Fürsorge- oder Vorsorgeeinrichtungen machen, insbesondere auch Arbeitgeberbeiträge an die Personalvorsorgeeinrichtungen der Stifterfirmen, einschliesslich Beiträge und Leistungen gemäss BVG, übernehmen, darf nicht zu Leistungen herangezogen werden, zu denen die Stifterfirmen oder deren Rechtsnachfolger gesetzlich verpflichtet sind, kann aber Beiträge und Leistungen erbringen an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen der Stifterfirmen, insbesondere auch Beiträge und Leistungen, zu denen die Stifterfirmen gemäss BVG verpflichtet sind.
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