Frick · Externe Vermögensverwaltung
Die Gesellschaft ist als Vermögensverwalter gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 des Finanzinstitutsgesetzes (FINIG) tätig und untersteht der entsprechenden staatlichen Aufsicht. Zweck der Gesellschaft ist die Erbringung von Vermögensverwaltungsdienstleistungen zuhanden privater und institutioneller Anleger sowie die Ausübung von damit zusammenhängenden Dienstleistungsgeschäften, namentlich Willensvollstreckungen. Die Gesellschaft kann sich daneben an anderen Unternehmen irgendwelcher Art im In- und Ausland beteiligen, solche gründen, übernehmen und mit ihnen fusionieren. Sie kann Liegenschaften und Immaterialgüterrechte im In- und Ausland erwerben, verwalten, belasten und veräussern sowie durch Beschluss des Verwaltungsrates Zweigniederlassungen und Agenturen im In- oder Ausland errichten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
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