Zürich · Externe Vermögensverwaltung
Die Gesellschaft, ein Vermögensverwalter gemäss Art. 17 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 1 FINIG, bezweckt die Vermögensverwaltung einschliesslich die damit zusammenhängende Finanzberatung und dergleichen. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, welche geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern oder die mit dem Zweck der Gesellschaft direkt oder indirekt im Zusammenhang stehen. Das Organisations- und Geschäftsreglement regelt die Einzelheiten. Im Übrigen gelten die relevanten Bestimmungen des OR und FINIG.
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