Hombrechtikon · Softwareentwicklung
Zweck der Gesellschaft ist die Erstellung und der Vertrieb von individuellen Softwarelösungen für Unternehmen und Beratung in diesem Zusammenhang samt allen in diesem Zusammenhang anfallenden Tätigkeiten. Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen und sich an solchen beteiligen, gegebenenfalls auch unter Übernahme von deren Geschäftsführung/Vertretung und der unbeschränkten Haftung. Sie darf Zweigniederlassungen und Tochterfirmen im In- und Ausland errichten, auch unter abweichender Firma. Sie darf alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene und fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
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