Erwerb, Veräusserung sowie Verwaltung von Grundstücken, die beim Erwerb nicht der Bewilligungspflicht nach Art. 2 Abs. 2, Lit. a und Art. 2, Abs. 3 BewG (Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) mit Vollzugsverordnung unterstehen, also Grundstücke, die als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- und eines freien Berufes dienen; kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
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