Die Stiftung bezweckt, den genussberechtigten Familienmitgliedern des Stifterehepaars einmalige oder regelmässige Zuwendungen zu machen, die dazu dienen sollen, die Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung zu bestreiten. Die Stiftungsmittel dürfen auch dazu verwendet werden, ähnliche Zwecke im Sinne von Art. 335 ZGB zu verfolgen.
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